Rechtliche Grundlage
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV). Diese Verordnung nimmt in
§§ 2-3 den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens in
die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
sämtlicher beteiligter Personen zu veranlassen. In erster Linie
sind dies die Bauhandwerker, darüber hinaus jedoch auch andere auf
der Baustelle Anwesende (z. B. der ) oder in der Nähe befindliche
(Anwohner und Passanten) sowie die mit späteren Arbeiten am
Gebäude (z.B. Wartung, Gebäudereinigung) betrauten Personen.
Sofern der Bauherr nicht selbst über
die einschlägigen Kenntnisse verfügt und auf der Baustelle
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, ist der Bauherr
verpflichtet, einen entsprechend sachkundigen Koordinator, den SiGeKo
zu bestellen. Die dem SiGeKo übertragenen Pflichten erstrecken
sich von der Planungsphase bis zur Fertigstellung des Gebäudes.
Die Tätigkeit des SiGeKo wird üblicherweise von Architekten,
Bauingenieuren oder Sicherheitsingenieuren erbracht.
Im wesentlichen umfasst die Leistung eines
Koordinators die Erstellung der Vorankündigung der Maßnahme
bei der zuständigen Gewerbeaufsicht, des SiGe-Plans und der
Unterlage (für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage). In
der Ausführungsphase kontrolliert er die Einhaltung der Vorgaben
des SiGe-Plans und der allgemeinen Grundsätze des
Arbeitsschutzgesetzes.
Die Anforderungen an Person und zu
erbringende Leistung sind in RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf
Baustellen) 30 festgehalten.
Kosten für die Durchführung einer SIGEKO
Planung und Überwachung

Die Kosten einer durch das Ingenieurbüro jcc-ing erstellten SIGEKO
Planung und der darauf folgenden Überwachung richten sich nach der
Größe und Art der Baumaßnahme und werden aus diesem
Grund nach Kenntniss der Baumaßnahme individuell ermittelt.
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